Rechtssatz RS0107144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107144
Entscheidungsdatum
27.03.1997
Rechtssatz
Wer nicht nur Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, sondern auch auf einen Familienzuschlag hat, weil sie für den Unterhalt des Minderjährigen wesentlich beitzutragen hat, um diesen Familienzuschlag aber nicht ansucht und ihn deshalb auch nicht ausbezahlt erhält, ist jedenfalls zur Unterhaltsleistung in Höhe dieses Betrages zu verpflichten, weil von dessen fiktivem Bezug auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107144
Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_0080OB00079_97V0000_001