Rechtssatz RS0107185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107185
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Bietet ein Arbeitgeber, der ein Reisebüro betreibt, den Arbeitnehmern Informationsreisen, die infolge des dabei zu absolvierenden Programms, das nicht nur in Freizeitaktivitäten besteht, eine freie Willensentscheidung, die Zeit selbständig zu gestalten, nicht erlauben, kann dafür ein Urlaub nicht vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107185
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA00036_97B0000_001