Rechtssatz RS0107190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107190
Entscheidungsdatum
30.08.2013
Rechtssatz
Die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis von selbst erlöscht, tritt nur ein, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt und dies dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht wird. Eine vorübergehende Einstellung des Betriebes stellt auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass zwischenzeitig der Betrieb neuerlich aufgenommen worden wäre, die endgültige Betriebseinstellung beschlossen wird, die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107190
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00056_97V0000_001