Rechtssatz RS0107198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107198
Geschäftszahl
4Ob2338/96v; 4Ob310/99p
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Norm
UWG §2 A1
UWG §2 A2
UWG §2 C2a
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie Art2 Z2
Rechtssatz
In der Entscheidung EuGHSlg 1992 I 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Art 2 Z 2 Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Zu einem dieser Entscheidung des EuGH entsprechenden Ergebnis führt auch die Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung des OGH aufgestellten Grundsätze: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des § 2 UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).In der Entscheidung EuGHSlg 1992 römisch eins 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Artikel 2, Ziffer 2, Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Zu einem dieser Entscheidung des EuGH entsprechenden Ergebnis führt auch die Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung des OGH aufgestellten Grundsätze: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des Paragraph 2, UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2338/96v
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2338/96v
- 4 Ob 310/99p
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 310/99p
Einschränkend; Beisatz: Die Möglichkeit, daß der Irrtum noch vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird, nimmt der Werbung ihre Täuschungseignung nicht. Damit wird berücksichtigt, daß mit den angelockten Interessenten häufig Verträge geschlossen werden, die sonst nicht zustandegekommen wären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107198
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02338_96V0000_001