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Rechtssatz RS0107211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107211

Geschäftszahl

1Ob2305/96v

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Rechtssatz

Zahlungen des Spediteurs an das Zollamt, mit welchen er für den Empfänger, mit welchem er nicht in vertraglicher Beziehung steht, bei der Abführung der Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage treten will, gereichen diesem nur dann zum klaren, überwiegenden Vorteil, wenn der Spediteur dem Empfänger mit der Ausfolgung der Ware die Verfügungsmacht über die Ware im umsatzsteuerrechtlichen Sinn verschafft und entweder den Beleg über die von ihm an das Zollamt entrichtete EUSt, der den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder einen vom Zollamt zu diesem Zweck ausgestellten Ersatzbeleg über die Entrichtung der EUSt ausfolgt, sodaß der Empfänger dann mit EUSt wirtschaftlich nicht belastet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107211

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_001