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Rechtssatz RS0107212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107212

Geschäftszahl

1Ob2305/96v

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Norm

AÖSp §2
AÖSp §34

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des AÖSp setzt voraus, daß zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, ein Vertragsverhältnis besteht. Zwischen Spediteur und Empfänger besteht aber regelmäßig kein solches Rechtsverhältnis, auch wenn dieser am Zollvormerkverfahren mitwirkte und das Transportgut in Empfang nahm. Daher ist die Bestimmung des Paragraph 34, AÖSp, nach der der Empfänger durch die Annahme des Gutes zur Zahlung aller auf dem Gut ruhenden Kosten verpflichtet ist, im Regelfall wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107212

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_002