Rechtssatz RS0107215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107215
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Der Vormerkverkehr ist für jene Fälle des zweimaligen Grenzübertritts einer Ware vorgesehen, in denen deren Rückführung beabsichtigt oder wenigstens für möglich gehalten wurde. Wird eine Ware zu Recht zum Vormerkverkehr abgefertigt, entsteht die EUSt-Schuld bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107215
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_005