Rechtssatz RS0107227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107227
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung gemäß §§ 62, 63 StPO setzt voraus, daß es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens an ein Landesgericht kommt daher nicht in Betracht.Die Änderung des Gerichtsstandes im Wege der Delegierung gemäß Paragraphen 62, 63, StPO setzt voraus, daß es sich um Gerichte derselben Art handelt. Die Zuweisung eines beim Bezirksgericht anhängigen Verfahrens an ein Landesgericht kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107227
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_015NDS00037_9700000_001