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Rechtssatz RS0107247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107247

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Rechtssatz

Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach Paragraph 563, Absatz eins, ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107247

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00047_97Y0000_001