Rechtssatz RS0107271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107271
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Die bei Mietvertragsabschluß 1931 gegebene Zulässigkeit eines "Neuvermietungszuschlages" von zwanzig Groschen pro Friedenskrone ändert am Bestand einer gesetzlichen Mietzinsbeschränkung nichts. Eine freie Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 MRG kann in der Vereinbarung eines diesen Zuschlag inkludierenden Hauptmietzinses nicht erblickt werden.Die bei Mietvertragsabschluß 1931 gegebene Zulässigkeit eines "Neuvermietungszuschlages" von zwanzig Groschen pro Friedenskrone ändert am Bestand einer gesetzlichen Mietzinsbeschränkung nichts. Eine freie Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG kann in der Vereinbarung eines diesen Zuschlag inkludierenden Hauptmietzinses nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107271
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0050OB00088_97W0000_001