Rechtssatz RS0107293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107293
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 462 Abs 1 StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß § 6 Abs 1 StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 6 Abs 3 StPO).Bei Berechnung der vierzehntägigen Frist des Paragraph 462, Absatz eins, StPO zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StPO der erste Tag nicht mitzuzählen, die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Paragraph 6, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107293
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0110OS00016_9700000_001