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Rechtssatz RS0107295

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107295

Geschäftszahl

12Os132/96

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Norm

FinStrG §35 Abs1
FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) muß der Vorsatz beim Schmuggel keineswegs (auch) auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein; es genügt vielmehr, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- und Erklärungspflicht sowie darauf abzielt, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Demgegenüber ist für den Tatbestand der Eingangsabgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107295

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0120OS00132_9600000_001