Rechtssatz RS0107295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107295
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Norm
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) muß der Vorsatz beim Schmuggel keineswegs (auch) auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein; es genügt vielmehr, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- und Erklärungspflicht sowie darauf abzielt, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Demgegenüber ist für den Tatbestand der Eingangsabgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war.Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) muß der Vorsatz beim Schmuggel keineswegs (auch) auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein; es genügt vielmehr, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- und Erklärungspflicht sowie darauf abzielt, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Demgegenüber ist für den Tatbestand der Eingangsabgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107295
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0120OS00132_9600000_001