Rechtssatz RS0107300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107300
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Rechtssatz
Liegt die hohe Wahrscheinlichkeit einer gravierenden, weit über das übliche Maß der mit einer Zeugenaussage für ein unmündiges Tatopfer eines Sexualdeliktes verbundenen psychischen Belastung hinausgehenden Schädigung des Tatopfers im Fall der (neuerlichen) gerichtlichen Einvernahme nahe, so prävaliert das Schutzbedürfnis des Opfers gegenüber dem (an sich berechtigten) Interesse des Angeklagten an einer persönlichen Befragung. Bei der unter solchen, vom Gericht nicht zu vertretenden Umständen gegebenen Unmöglichkeit, eine kontradiktorische Vernehmung durchzuführen, muß - auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 3 lit d MRK - davon Abstand genommen werden, zumal vorliegend weitere Beweise aufgenommen wurden, die die seinerzeitigen Angaben der unmündigen Zeugin bestätigten.Liegt die hohe Wahrscheinlichkeit einer gravierenden, weit über das übliche Maß der mit einer Zeugenaussage für ein unmündiges Tatopfer eines Sexualdeliktes verbundenen psychischen Belastung hinausgehenden Schädigung des Tatopfers im Fall der (neuerlichen) gerichtlichen Einvernahme nahe, so prävaliert das Schutzbedürfnis des Opfers gegenüber dem (an sich berechtigten) Interesse des Angeklagten an einer persönlichen Befragung. Bei der unter solchen, vom Gericht nicht zu vertretenden Umständen gegebenen Unmöglichkeit, eine kontradiktorische Vernehmung durchzuführen, muß - auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK - davon Abstand genommen werden, zumal vorliegend weitere Beweise aufgenommen wurden, die die seinerzeitigen Angaben der unmündigen Zeugin bestätigten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 21/97
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 21/97
- 13 Os 18/00
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 13 Os 18/00
Auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Beteiligung an der Vernehmung eines Zeugen vor, so hat der Vorsitzende die Befragung gemäß § 250 Abs 3 erster Satz StPO nach Maßgabe des § 162a Abs 2 StPO durchzuführen. "Beschlussform" sieht dazu das Prozessrecht nicht vor (vgl demgegenüber § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107300
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00021_9700000_001