Rechtssatz RS0107302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107302
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
Abgrenzung: Während § 156 StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.Abgrenzung: Während Paragraph 156, StGB eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird.
Entscheidungstexte
- 15 Os 206/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 206/96
- 14 Os 157/08g
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 157/08g
Beisatz: Der Deliktstypus der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB enthält keineswegs - was Voraussetzung scheinbarer Konkurrenz in Form der von den Rügen reklamierten Spezialität wäre - alle Merkmale des Verbrechens der betrügerischen Kridanach § 156 Abs 1 StGB. (T1); Beisatz: Betrügerische Krida erfordert Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107302
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00206_9600000_002