Rechtssatz RS0107303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107303
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Rechtssatz
Die Befürchtung eines Berufsverbotes muß derzeit dahingestellt und deshalb auch unberücksichtigt bleiben, zumal angesichts der breiten Palette allfälliger Sanktionen, die dem Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer zur Verfügung steht (§ 101 ÄrzteG) keineswegs feststeht, daß die strengste Sanktion verhängt werden wird.Die Befürchtung eines Berufsverbotes muß derzeit dahingestellt und deshalb auch unberücksichtigt bleiben, zumal angesichts der breiten Palette allfälliger Sanktionen, die dem Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer zur Verfügung steht (Paragraph 101, ÄrzteG) keineswegs feststeht, daß die strengste Sanktion verhängt werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107303
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00206_9600000_003