Rechtssatz RS0107310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107310
Geschäftszahl
11Os10/97; 15Os36/97 (15Os90/97); 15Os136/99
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt; jedes Bandenmitglied, welches die projektierten Straftaten verübt hat, haftet demnach sowohl für das betreffende Delikt als auch für Bandenbildung (echte Konkurrenz).Das Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten Bandendelikte nicht verdrängt; jedes Bandenmitglied, welches die projektierten Straftaten verübt hat, haftet demnach sowohl für das betreffende Delikt als auch für Bandenbildung (echte Konkurrenz).
Entscheidungstexte
- 11 Os 10/97
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 11 Os 10/97
- 15 Os 36/97
Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 36/97
nur: Das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB wird durch die in der Folge von den Bandenmitgliedern tatsächlich verübten oder versuchten Bandendelikte nicht verdrängt. (T1)
- 15 Os 136/99
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 15 Os 136/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107310
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_001