Rechtssatz RS0107311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107311
Entscheidungsdatum
15.04.1997
Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof ist nur dann zur Stellung einer Eventualfrage (§ 314) verpflichtet, wenn eine von der Anklage abweichende rechtliche Deutung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach den tatsächlichen Behauptungen (seinem Vorbringen) und den Beweisergebnissen möglich ist.Der Schwurgerichtshof ist nur dann zur Stellung einer Eventualfrage (Paragraph 314,) verpflichtet, wenn eine von der Anklage abweichende rechtliche Deutung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat nach den tatsächlichen Behauptungen (seinem Vorbringen) und den Beweisergebnissen möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107311
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_002