Rechtssatz RS0107312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107312
Entscheidungsdatum
15.04.1997
Rechtssatz
Eine Verabredung zur Begehung eines zumindest in groben Umrissen bestimmten, in § 277 Abs 1 StGB genannten Komplottdeliktes kann seiner Rechtsnatur als (zufolge der besonderen Gefährlichkeit der verabredeten Delikte bereits mit Strafe bedrohten) Vorbereitungshandlung die Strafbarkeit der verabredungsgemäß durchgeführten Tat keinesfalls zum Wegfall bringen. Vielmehr wird § 277 Abs 1 StGB durch die Ausführung oder den Versuch der verabredeten Tat verdrängt.Eine Verabredung zur Begehung eines zumindest in groben Umrissen bestimmten, in Paragraph 277, Absatz eins, StGB genannten Komplottdeliktes kann seiner Rechtsnatur als (zufolge der besonderen Gefährlichkeit der verabredeten Delikte bereits mit Strafe bedrohten) Vorbereitungshandlung die Strafbarkeit der verabredungsgemäß durchgeführten Tat keinesfalls zum Wegfall bringen. Vielmehr wird Paragraph 277, Absatz eins, StGB durch die Ausführung oder den Versuch der verabredeten Tat verdrängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107312
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_003