Rechtssatz RS0107322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107322
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Die Kindesmutter konnte sich auch ohne Zustimmung des Kindesvaters und ohne Genehmigung des Gerichtes als Privatbeteiligte schon deshalb wirksam als Interessensvertreterin ihrer unmündigen Tochter dem Verfahren anschließen, weil die (symbolische) Teilschadenersatzforderung lediglich 100 S betrug, sodaß deren Durchsetzung im Adhäsionsverfahren als Bagatellklage anzusehen ist, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 154 Abs 3 ABGB) zugerechnet werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 § 154 Rz 13).Die Kindesmutter konnte sich auch ohne Zustimmung des Kindesvaters und ohne Genehmigung des Gerichtes als Privatbeteiligte schon deshalb wirksam als Interessensvertreterin ihrer unmündigen Tochter dem Verfahren anschließen, weil die (symbolische) Teilschadenersatzforderung lediglich 100 S betrug, sodaß deren Durchsetzung im Adhäsionsverfahren als Bagatellklage anzusehen ist, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB) zugerechnet werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 154, Rz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107322
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00009_9700000_002