Rechtssatz RS0107323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107323
Geschäftszahl
15Os51/97 (15Os52/97)
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Auch im zweiten Verfahrensgang ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der (erneuerten) Hauptverhandlung vorgekommen ist, in der sich einerseits Neuerungen gegenüber den bisherigen Verfahrensergebnissen einstellen könnten, und andrerseits das Gericht erneut gemäß § 258 Abs 2 StPO über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat.Auch im zweiten Verfahrensgang ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der (erneuerten) Hauptverhandlung vorgekommen ist, in der sich einerseits Neuerungen gegenüber den bisherigen Verfahrensergebnissen einstellen könnten, und andrerseits das Gericht erneut gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nur nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107323
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00051_9700000_001