Rechtssatz RS0107324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107324
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Art 6 MRK ist keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den weiter dort genannten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 leg.cit. geltend zu machen. Die Vorführung eines Angeklagten zu einer Schriftprobe steht mit der Unschuldsvermutung und dem Gebot eines fair trial im Sinne des Art 6 MRK nicht in Widerspruch, weil die Unschuldsvermutung, wie sich aus Art 5 Abs 1 lit b und c MRK ergibt, in Ansehung prozessualer Zwangsmittel nicht zur Anwendung gelangt.Artikel 6, MRK ist keine nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den weiter dort genannten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, leg.cit. geltend zu machen. Die Vorführung eines Angeklagten zu einer Schriftprobe steht mit der Unschuldsvermutung und dem Gebot eines fair trial im Sinne des Artikel 6, MRK nicht in Widerspruch, weil die Unschuldsvermutung, wie sich aus Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c MRK ergibt, in Ansehung prozessualer Zwangsmittel nicht zur Anwendung gelangt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 22/97
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 22/97
- 15 Os 77/03
Entscheidungstext OGH 02.07.2003 15 Os 77/03
nur: Art 6 MRK ist keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den weiter dort genannten Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 leg.cit. geltend zu machen. (T1)
- 12 Os 137/12g
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 137/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107324
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0150OS00022_9700000_001