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Rechtssatz RS0107362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0107362

Geschäftszahl

6Bkd6/94

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Norm

RL-BA 1977 §5
VfGG §87 Abs3

Rechtssatz

Ein generelles Verbot für Rechtsanwälte, bei anderen Unternehmen teilzeitbeschäftigte Juristen als Rechtsanwaltsanwärter aufzunehmen, nur deshalb, weil ein solches Unternehmen auch Leistungen erbringt, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören, wäre, wenn daraus weder ein Abhängigkeitsrisiko noch ein Kollisionsrisiko erwächst, als Konkurrenzabwehr zu sehen und würde einen unverhältnismäßigen und somit verfassungswidrigen Eingriff in das durch Artikel 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellen. Der Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 5, erster Satz RL-BA kann schon im Hinblick auf das im Strafrecht allgemein geltende Analogieverbot nicht auf Rechtsanwälte als Dienstgeber erstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1997 6 Bkd 6/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107362

Dokumentnummer

JJR_19970428_OGH0002_006BKD00006_9400000_003