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Rechtssatz RS0107368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107368

Geschäftszahl

11Os52/97

Entscheidungsdatum

23.04.1997

Rechtssatz

Während die bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr zu verhängende Untersuchungshaft der Sicherung des Strafverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter dient, ist die aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr mögliche Untersuchungshaft ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter. Diesem kriminalpolitischen Bedürfnis trug der Gesetzgeber trotz Bedenken, die gegen diesen Haftgrund vorgebracht worden waren, Rechnung und beließ ihn, machte seine Annahme jedoch von strengeren Voraussetzungen abhängig.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 52/97
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 11 Os 52/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107368

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0110OS00052_9700000_001