Rechtssatz RS0107390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107390
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Norm
BGB §242
dAbzG §6
dVerbrKrG §9
Rechtssatz
In der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs war schon vor dem Inkrafttreten des VerbrKrG der Einwendungsdurchgriff anerkannt. Als Voraussetzung wurde dabei eine wirtschaftliche Einheit der beiden Geschäfte angesehen, wie sie nunmehr auch im § 9 VerbrKrG gefordert wird. Diese, die für den Einwendungsdurchgriff erforderliche, wirtschaftliche Einheit wurde (schon) dann angenommen, wenn die beiden Verträge innerlich derart verbunden waren, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre. Von einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn sich ein Kreditinstitut des Vermittlers des zu finanzierenden Geschäfts (hier: Time-Sharing-Verträge) bedient, im Vertragsmuster mehrfach auf den zu finanzierenden Kauf Bezug genommen und der Darlehensnehmer den Kreditbetrag nicht zur beliebigen Verwendung erhalten hat, sondern diesen Betrag ausschließlich der Verkäuferin als Zahlung des Kaufpreises zukommen soll. Eine ständige Zusammenarbeit zwischen Kreditinstitut und Verkäufer wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angesehen.In der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs war schon vor dem Inkrafttreten des VerbrKrG der Einwendungsdurchgriff anerkannt. Als Voraussetzung wurde dabei eine wirtschaftliche Einheit der beiden Geschäfte angesehen, wie sie nunmehr auch im Paragraph 9, VerbrKrG gefordert wird. Diese, die für den Einwendungsdurchgriff erforderliche, wirtschaftliche Einheit wurde (schon) dann angenommen, wenn die beiden Verträge innerlich derart verbunden waren, daß keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre. Von einer solchen wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn sich ein Kreditinstitut des Vermittlers des zu finanzierenden Geschäfts (hier: Time-Sharing-Verträge) bedient, im Vertragsmuster mehrfach auf den zu finanzierenden Kauf Bezug genommen und der Darlehensnehmer den Kreditbetrag nicht zur beliebigen Verwendung erhalten hat, sondern diesen Betrag ausschließlich der Verkäuferin als Zahlung des Kaufpreises zukommen soll. Eine ständige Zusammenarbeit zwischen Kreditinstitut und Verkäufer wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107390
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02088_96G0000_002