Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107406×

Rechtssatz RS0107406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107406

Geschäftszahl

14Os57/97; 13Os31/04; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 14Os88/23g

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Norm

StPO §494a
StPO §495
StPO §496
ÜberwachungsÜbk Art15

Rechtssatz

Der römisch drei. Abschnitt des römisch 28 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen und - im Verhältnis zu den Vertragsstaaten - auch in Artikel 15, des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/97
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 57/97
  • 13 Os 31/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 31/04
    Auch; nur: Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen. (T1)
  • 13 Os 88/17s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 88/17s
    Auch; nur T1
  • 14 Os 88/23g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2023 14 Os 88/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Widerruf einer bedingten Entlassung, die - nach Übernahme der Strafvollstreckung in Bezug auf ein inländisches Urteil - von einem deutschen Gericht gewährt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0140OS00057_9700000_001