Rechtssatz RS0107410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107410
Geschäftszahl
Bkv1/97; Bkv6/98; Bsw47195/06; Bsw33060/10
Entscheidungsdatum
05.04.2016
Rechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 34 RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Art 18 StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Art 13 MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 34, RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Artikel 18, StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Artikel 6, MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Artikel 13, MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.
Entscheidungstexte
- Bkv 1/97
Entscheidungstext OGH 25.04.1997 Bkv 1/97
- Bkv 6/98
Entscheidungstext OGH 02.12.1998 Bkv 6/98
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verweigerung der Erteilung einer Legitimationsurkunde mit Substitutionsberechtigung hat bei weitem nicht die Bedeutung und das Gewicht, das einer Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte zuzumessen ist. (T1)
- Bsw 47195/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.02.2013 Bsw 47195/06
Ähnlich; Beisatz: Ein Verfahren über die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte durch die Disziplinarkommission betrifft eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 MRK. (Müller-Hartburg gg. Österreich) (T2)
Veröff: NL 2013,43
- Bsw 33060/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.04.2016 Bsw 33060/10
Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107410
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19970425_OGH0002_000BKV00001_9700000_001