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Rechtssatz RS0107414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0107414

Geschäftszahl

2Bkd8/96

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Rechtssatz

Der Versuch eines Rechtsanwaltes, der selbst Prozeßpartei ist, sich Gewißheit über den Zustand der Prozeßgegnerin zu verschaffen, muß als ein an sich zulässiges Mittel zur Vorbereitung der Abwehr der Ansprüche der Prozeßgegnerin angesehen werden, allerdings nur unter der Bedingung, daß dabei diskret und ohne Beeinträchtigung der Ehre der Gegenseite vorgegangen wird. Das Einholen von Auskünften über die Prozeßgegnerin in der vom Disziplinarrichter festgestellten Art bietet noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine ehrverletzende Vorgangsweise.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 8/96
    Entscheidungstext OGH 28.04.1997 2 Bkd 8/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107414

Dokumentnummer

JJR_19970428_OGH0002_002BKD00008_9600000_002