Rechtssatz RS0107414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107414
Entscheidungsdatum
28.04.1997
Rechtssatz
Der Versuch eines Rechtsanwaltes, der selbst Prozeßpartei ist, sich Gewißheit über den Zustand der Prozeßgegnerin zu verschaffen, muß als ein an sich zulässiges Mittel zur Vorbereitung der Abwehr der Ansprüche der Prozeßgegnerin angesehen werden, allerdings nur unter der Bedingung, daß dabei diskret und ohne Beeinträchtigung der Ehre der Gegenseite vorgegangen wird. Das Einholen von Auskünften über die Prozeßgegnerin in der vom Disziplinarrichter festgestellten Art bietet noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine ehrverletzende Vorgangsweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107414
Dokumentnummer
JJR_19970428_OGH0002_002BKD00008_9600000_002