Rechtssatz RS0107418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107418
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
BWG §93 Abs2
BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
Rechtssatz
Aus § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle BGBl 1996/445) und § 4 Abs 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft ergibt sich, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlangensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlagen nicht durch die einzelnen Mitgliedsinstitute, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die an die Einleger auszahlende Einlagensicherungsgesellschaft vorzunehmen ist, die ihrerseits erhaltene Regreßzahlungen an diese Mitgliedsinstitute weiterzuleiten hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus.Aus Paragraph 93, Absatz 2, Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 (Paragraph 93, Absatz 3, Satz 8 in der Fassung Novelle BGBl 1996/445) und Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft ergibt sich, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlangensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlagen nicht durch die einzelnen Mitgliedsinstitute, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die an die Einleger auszahlende Einlagensicherungsgesellschaft vorzunehmen ist, die ihrerseits erhaltene Regreßzahlungen an diese Mitgliedsinstitute weiterzuleiten hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/97m
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 41/97m
- 1 Ob 268/05a
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 268/05a
nur: Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus. (T1); Veröff: SZ 2006/15
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 93 Abs 2 BWG idF vor der Novelle BGBl
1996/445.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107418
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB00041_97M0000_001