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Rechtssatz RS0107425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107425

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Rechtssatz

Der Betriebsrat, der seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nach Paragraph 101, ArbVG nicht erteilt hat, ist zu einer Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht legitimiert. Aber auch dem Arbeitnehmer fehlt im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhindert. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2291/96v
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 2291/96v
    Veröff: SZ 70/62
  • 9 ObA 198/00h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
    Vgl auch; Beisatz: Der Betriebsrat, dem bis zur Versetzung ein klagbarer Anspruch auf Information zusteht, hat nach dem Versetzungsausspruch, der ohne seine Zustimmung erfolgt ist, kein Recht, die rechtsunwirksame Versetzung zu bekämpfen, weil diese Streitigkeit nur mehr auf der Ebene des Arbeitsvertrages auszutragen ist. (T1)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107425

Dokumentnummer

JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_001