Rechtssatz RS0107425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107425
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Der Betriebsrat, der seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nach § 101 ArbVG nicht erteilt hat, ist zu einer Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht legitimiert. Aber auch dem Arbeitnehmer fehlt im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhindert. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen.Der Betriebsrat, der seine Zustimmung zu einer verschlechternden Versetzung nach Paragraph 101, ArbVG nicht erteilt hat, ist zu einer Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht legitimiert. Aber auch dem Arbeitnehmer fehlt im Falle der Unterlassung der Zustimmung des Betriebsrates ein Rechtschutzinteresse, an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung, da die fehlende Zustimmung allein schon eine wirksame Versetzung verhindert. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich gegen die rechtsunwirksame Maßnahme selbst zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2291/96v
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 2291/96v
Veröff: SZ 70/62
- 9 ObA 198/00h
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
Vgl auch; Beisatz: Der Betriebsrat, dem bis zur Versetzung ein klagbarer Anspruch auf Information zusteht, hat nach dem Versetzungsausspruch, der ohne seine Zustimmung erfolgt ist, kein Recht, die rechtsunwirksame Versetzung zu bekämpfen, weil diese Streitigkeit nur mehr auf der Ebene des Arbeitsvertrages auszutragen ist. (T1)
- 9 ObA 35/05w
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107425
Dokumentnummer
JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_001