Rechtssatz RS0107427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107427
Geschäftszahl
9ObA2291/96v
Entscheidungsdatum
09.04.1997
Rechtssatz
Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, ist eine Klagelegitimation des Betriebsrates auch im Rahmen des § 54 Abs 1 ASGG gegeben. Dies aber nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen.Nur wenn der Versetzungsschutz eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG darstellt, ob etwa die Versetzung von Arbeitnehmern auf bestimmte Arbeitsplätze verschlechternd ist, ist eine Klagelegitimation des Betriebsrates auch im Rahmen des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gegeben. Dies aber nur, wenn die Rechte und Rechtsverhältnisse mindestens drei Arbeitnehmer betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107427
Dokumentnummer
JJR_19970409_OGH0002_009OBA02291_96V0000_003