Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107494×

Rechtssatz RS0107494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107494

Geschäftszahl

10Ob2441/96k

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Rechtssatz

Eine durch entsprechende Befähigungsnachweise (Kindergartenprüfung) als fachkundig im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehende Kindergärtnerin muß bei Beaufsichtigung einer Gruppe von Kindern grundsätzlich dafür Vorsorge treffen, daß die an verschiedenen Spielgeräten in einem Hof oder Garten spielenden Kindergruppen ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Bei Kindergruppen im Kindergartenalter können besonders dann spieldisziplinäre Schwierigkeiten entstehen, wenn mehrere Spielvarianten möglich sind und keine Spielanleitung herrscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107494

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0100OB02441_96K0000_001