Rechtssatz RS0107499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107499
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art2 lita
Rechtssatz
Trotz der Anwendbarkeit des UNK gemäß Art 1 Abs 1 findet dieses Übereinkommen nach seinem Art 2 lit a auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt keine Anwendung, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Dabei kommt es auf den beabsichtigten, nicht auf den tatsächlichen Gebrauch an. Bereits aus der Formulierung des Art 2 lit a ist abzuleiten, daß die Beweislast für das Vorliegen des Gegenausnahmetatbestandes vom Verkäufer zu tragen ist.Trotz der Anwendbarkeit des UNK gemäß Artikel eins, Absatz eins, findet dieses Übereinkommen nach seinem Artikel 2, Litera a, auf den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt keine Anwendung, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Dabei kommt es auf den beabsichtigten, nicht auf den tatsächlichen Gebrauch an. Bereits aus der Formulierung des Artikel 2, Litera a, ist abzuleiten, daß die Beweislast für das Vorliegen des Gegenausnahmetatbestandes vom Verkäufer zu tragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107499
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0100OB01506_9400000_001