Rechtssatz RS0107502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107502
Entscheidungsdatum
06.03.1997
Rechtssatz
Ebenso wie aber die Rechtskraft von Bescheiden oder gerichtlichen Urteilen einer Neufeststellung der Rente gemäß § 183 Abs 1 ASVG nicht im Wege stehen, zumal die Neufeststellung einer Rente begrifflich eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Voraussetzung hat, hindert auch die materiellrechtliche Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches die Neufeststellung einer Rente nach dieser Gesetzesstelle nicht.Ebenso wie aber die Rechtskraft von Bescheiden oder gerichtlichen Urteilen einer Neufeststellung der Rente gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht im Wege stehen, zumal die Neufeststellung einer Rente begrifflich eine rechtskräftige Vorentscheidung zur Voraussetzung hat, hindert auch die materiellrechtliche Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleiches die Neufeststellung einer Rente nach dieser Gesetzesstelle nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107502
Dokumentnummer
JJR_19970306_OGH0002_010OBS00053_97K0000_001