Rechtssatz RS0107506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107506
Entscheidungsdatum
20.03.2001
Rechtssatz
Anbringen bei einer Behörde (Finanzbehörde) zur Erwirkung einer günstigen steuerlichen Behandlung und einer Verminderung der Steuerpflicht dienen dagegen allein dem Interesse des Steuerpflichtigen und stehen mit betrieblichen Interessen nicht in Zusammenhang. Dieser Fall unterscheidet sich von den in § 175 Abs 2 Z 8 ASVG genannten Bankwegen so grundsätzlich, daß eine analoge Übertragung des Versicherungsschutzes nicht in Frage kommt.Anbringen bei einer Behörde (Finanzbehörde) zur Erwirkung einer günstigen steuerlichen Behandlung und einer Verminderung der Steuerpflicht dienen dagegen allein dem Interesse des Steuerpflichtigen und stehen mit betrieblichen Interessen nicht in Zusammenhang. Dieser Fall unterscheidet sich von den in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG genannten Bankwegen so grundsätzlich, daß eine analoge Übertragung des Versicherungsschutzes nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2458/96k
Entscheidungstext OGH 04.02.1997 10 ObS 2458/96k
- 10 ObS 47/01m
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 47/01m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Weg zur Bank zwecks Behebung des (noch) auf das Konto des Dienstnehmers überwiesenen Arbeitslosengeldes für den Vormonat. (T1); Veröff: SZ 74/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107506
Dokumentnummer
JJR_19970204_OGH0002_010OBS02458_96K0000_002