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Rechtssatz RS0107514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107514

Geschäftszahl

10ObS96/97h

Entscheidungsdatum

27.03.1997

Rechtssatz

Hat der Versicherte die zum Unfall führende Heimfahrt von der Ordination des Arztes einzig und allein zur Vermeidung einer Wartezeit angetreten, so ist sie jedenfalls ausschließlich durch private Interessen geprägt und kann unter keinen Umständen als Arzt(rück)weg (Rückfahrt unmittelbar nach Abschluß einer Untersuchung) qualifiziert werden. Damit kann sie auch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG unterstellt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ergangen zu § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF vor der 50.ASVG-Novelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107514

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_010OBS00096_97H0000_001