Rechtssatz RS0107515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107515
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Norm
AngG §23 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktV
Rechtssatz
Wurde das Arbeiterdienstverhältnis eines Schlossers für zwei Monate infolge Arbeitnehmerkündigung beendet, arbeitete dieser jedoch in der Folge bei demselben Arbeitgeber zuerst als Arbeiter und dann als Angestellter weiter, so sind für die Berechnung der Abfertigung nach § 23 AngG unter Beachtung der Zusammenrechnungsregelung des Kollektivvertrages sämtliche zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. (§ 48 ASGG).Wurde das Arbeiterdienstverhältnis eines Schlossers für zwei Monate infolge Arbeitnehmerkündigung beendet, arbeitete dieser jedoch in der Folge bei demselben Arbeitgeber zuerst als Arbeiter und dann als Angestellter weiter, so sind für die Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 23, AngG unter Beachtung der Zusammenrechnungsregelung des Kollektivvertrages sämtliche zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 45/97a
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 45/97a
- 8 ObA 96/98w
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung unterbrochener Zeiten des Arbeitsverhältnisses als ununterbrochen bewirkt aber nicht, daß auch die Zeiten der Unterbrechung zu Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses werden. (T1)
Schlagworte
SW: Anwartschaft, Dienstzeitanrechnung, Anrechnung, Unterbrechung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107515
Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA00045_97A0000_001