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Rechtssatz RS0107515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107515

Geschäftszahl

9ObA45/97a; 8ObA96/98w

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Norm

AngG §23 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktV

Rechtssatz

Wurde das Arbeiterdienstverhältnis eines Schlossers für zwei Monate infolge Arbeitnehmerkündigung beendet, arbeitete dieser jedoch in der Folge bei demselben Arbeitgeber zuerst als Arbeiter und dann als Angestellter weiter, so sind für die Berechnung der Abfertigung nach Paragraph 23, AngG unter Beachtung der Zusammenrechnungsregelung des Kollektivvertrages sämtliche zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/97a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 45/97a
  • 8 ObA 96/98w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
    Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung unterbrochener Zeiten des Arbeitsverhältnisses als ununterbrochen bewirkt aber nicht, daß auch die Zeiten der Unterbrechung zu Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses werden. (T1)

Schlagworte

SW: Anwartschaft, Dienstzeitanrechnung, Anrechnung, Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107515

Dokumentnummer

JJR_19970528_OGH0002_009OBA00045_97A0000_001