Rechtssatz RS0107525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107525
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil (oder sonstige unterhaltspflichtige Angehörige) mindern nicht den im § 260 ASVG niedergelegten Anspruch auf Waisenpension, wohl aber unter Umständen die Höhe der Ausgleichszulage, weil sie eben nach den §§ 292 Abs 3, 294 ASVG bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind.Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil (oder sonstige unterhaltspflichtige Angehörige) mindern nicht den im Paragraph 260, ASVG niedergelegten Anspruch auf Waisenpension, wohl aber unter Umständen die Höhe der Ausgleichszulage, weil sie eben nach den Paragraphen 292, Absatz 3, 294, ASVG bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107525
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02446_96W0000_002