Rechtssatz RS0107544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107544
Entscheidungsdatum
16.04.1997
Rechtssatz
Bei abrechnungstechnischen Dienstleistungen, die gesetzlichen Vorschriften unterliegen, hat der Wirtschaftstreuhänder ua auch die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung zu beachten, die Klienten über ihre gesetzlichen Verpflichtungen (Aufzeichnungspflichten) zu belehren, bei Unklarheiten, Mängeln und Unzukömmlichkeiten in den Unterlagen den Klienten zu benachrichtigen sowie den Klienten zu benachrichtigen, wenn ihm steuerliche und andere Nachteile drohen, sofern dies aus den übergebenen Unterlagen erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107544
Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB02113_96B0000_003