Rechtssatz RS0107545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107545
Entscheidungsdatum
02.04.1997
Rechtssatz
Die zu § 6 VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet, ist auch auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG anzuwenden.Die zu Paragraph 6, VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet, ist auch auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 21, VersVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107545
Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB00097_97H0000_001