Rechtssatz RS0107548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107548
Entscheidungsdatum
16.04.1997
Rechtssatz
Eine Fehlerhaftigkeit des elektrischen Stroms durch Ansteigen der Spannung von zweihundert Volt auf dreihundertachtzig Volt auf Grund eines Seilrisses, dessen konkrete Ursache zwar ungeklärt ist, der aber jedenfalls nicht auf einen technischen Fehler bei der Stromerzeugung oder des Leitungssystems zurückzuführen ist, liegt mangels berechtigter Sicherheitserwartungen nicht vor.
Schlagworte
200 Volt, 380 Volt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107548
Dokumentnummer
JJR_19970416_OGH0002_0070OB02414_96T0000_001