Rechtssatz RS0107551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107551
Entscheidungsdatum
14.05.1997
Rechtssatz
Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung (hier: Dolmetschgebühren) aus Amtsgeldern an, ohne daß eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzungen für die Bestimmung der Gebühr nach den Tarifen des GebAG nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107551
Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_0070OB00148_97H0000_001