Rechtssatz RS0107553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107553
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Rechtssatz
Nach Art 7 Nr 2 Abs 2 EVHGB ist bei der Einbringung vertretbarer oder verbrauchbarer Sachen im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. In der Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wie die Einlagen zu leisten sind: Die Sache kann in das (Gesamthand-)Eigentum der Gesellschafter übertragen werden (illatio quoad dominum), sie kann der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden (illatio quoad usum) oder zwar nicht mit dinglicher Wirkung in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, aber im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob sie Teil des Gesellschaftsvermögens wäre (illatio quoad sortem).Nach Artikel 7, Nr 2 Absatz 2, EVHGB ist bei der Einbringung vertretbarer oder verbrauchbarer Sachen im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. In der Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wie die Einlagen zu leisten sind: Die Sache kann in das (Gesamthand-)Eigentum der Gesellschafter übertragen werden (illatio quoad dominum), sie kann der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden (illatio quoad usum) oder zwar nicht mit dinglicher Wirkung in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, aber im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob sie Teil des Gesellschaftsvermögens wäre (illatio quoad sortem).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107553
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB00029_97M0000_001