Rechtssatz RS0107580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107580
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art40 Abs4
Rechtssatz
Artikel 40 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf Grund der Vereinbarung einer hinreichenden Konkordanz in der Umschreibung der Invalidität als Versicherungsfall zu bestimmen, daß die Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats über das Bestehen der Invalidität auch die beteiligten anderen Mitgliedstaaten bindet. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Frankreich, Italien, Luxemburg und Belgien Gebrauch gemacht (Anhang V zur Verordnung).Artikel 40 Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf Grund der Vereinbarung einer hinreichenden Konkordanz in der Umschreibung der Invalidität als Versicherungsfall zu bestimmen, daß die Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats über das Bestehen der Invalidität auch die beteiligten anderen Mitgliedstaaten bindet. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Frankreich, Italien, Luxemburg und Belgien Gebrauch gemacht (Anhang römisch fünf zur Verordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107580
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00019_97K0000_006