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Rechtssatz RS0107584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107584

Geschäftszahl

Ds2/97

Entscheidungsdatum

23.05.1997

Norm

RDG §146

Rechtssatz

Der Krankenstand des Beschuldigten hindert nicht die Suspendierung. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zu rechtfertigen. Bei anderer Auffassung müßte der Beschuldigte bei Beendigung des Krankenstandes seinen Dienst wieder antreten. Gerade dies soll aber im dienstlichen Interesse und zur Wahrung des Standesansehens der Richterschaft mit der Suspendierung verhindert werden.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/97
    Entscheidungstext OGH 23.05.1997 Ds 2/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107584

Dokumentnummer

JJR_19970523_OGH0002_0000DS00002_9700000_001