Rechtssatz RS0107584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107584
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Rechtssatz
Der Krankenstand des Beschuldigten hindert nicht die Suspendierung. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zu rechtfertigen. Bei anderer Auffassung müßte der Beschuldigte bei Beendigung des Krankenstandes seinen Dienst wieder antreten. Gerade dies soll aber im dienstlichen Interesse und zur Wahrung des Standesansehens der Richterschaft mit der Suspendierung verhindert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107584
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_0000DS00002_9700000_001