Rechtssatz RS0107592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107592
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn dieser längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchlos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch plötzlich eine Entlassung ausspricht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 33/97m
Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 33/97m
- 8 ObA 21/98s
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 21/98s
Auch; Beisatz: Wiederholte beharrliche Dienstverweigerung bei Versetzung - verneint. (T1)
- 9 ObA 163/01p
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
nur: Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht mit Entlassung reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muss er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. (T2); Beisatz: Hier: Vor dem Hintergrund des bereits behandelten Gebots einer raschen Reaktion des Arbeitgebers auf einen allfälligen, ihm bekannt gewordenen Entlassungssachverhalt, kann aber Entlassung des Belästigers wegen einer dem Arbeitgeber längst gemeldeten, monatelang zurückliegenden sexuellen Belästigung nur dann in Betracht kommen, wenn der Belästiger den Zustand der Einschüchterung, Feindseligkeit und Demütigung der Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entlassung aufrecht erhalten hat und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuerst zur Beseitigung des Zustands unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen aufgefordert hat. (T3)
- 9 ObA 279/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 279/01x
nur T2
- 8 ObA 36/11v
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 36/11v
Vgl auch; nur T2
- 8 ObA 48/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 48/16s
Auch
Schlagworte
Dienstgeber, Dienstnehmer, unverzüglich, fortgesetzt, Verhalten, Mahnung, Verwarnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107592
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00033_97M0000_002