Rechtssatz RS0107593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107593
Entscheidungsdatum
14.05.1997
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Eine Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107593
Dokumentnummer
JJR_19970514_OGH0002_009OBA00094_97G0000_001