Rechtssatz RS0107623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107623
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall vorliegt, reicht nicht über den Anlaßfall hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu lösen.Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall vorliegt, reicht nicht über den Anlaßfall hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107623
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB02053_96T0000_001