Rechtssatz RS0107632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107632
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art19 Abs3
Rechtssatz
Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung stellt eine im Einzelfall widerlegbare Auslegungsregel dar. Trotz der Aufzählung bestimmter Änderungen als wesentlich ist nicht ausgeschlossen, daß auch Änderungen zu diesen Punkten in der Annahmeerklärung aufgrund der besonderen Umstände des Falles, der Parteigepflogenheiten, der Vorverhandlungen oder aufgrund von Bräuchen als unwesentlich bewertet werden dürfen. Insbesonders bedürfen dem Offerenten günstigere Änderungen nicht einer Gegenannahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107632
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB00058_97M0000_002