Rechtssatz RS0107645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107645
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z1
PreisbestG 1972 §2
Rechtssatz
Der angemessene Ausgleich im Sinne des Art XII Z 1 EGUStG besteht darin, daß sich bei den vor dem 1.1.1973 geschlossenen Verträgen die durch die Einführung der Mehrwertsteuer entsprechende Differenz in der umsatzsteuerlichen Belastung voll auf den zivilrechtlichen Preis auszuwirken hat. Die Obergrenze für den sich aus der Umstellung ergebenden Preis bildet der Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Preis nach Abzug des Entlastungssatzes im Sinne des Preisbestimmungsgesetzes und durch Heranziehung der Mehrwertsteuer ergibt.Der angemessene Ausgleich im Sinne des Artikel römisch zwölf, Ziffer eins, EGUStG besteht darin, daß sich bei den vor dem 1.1.1973 geschlossenen Verträgen die durch die Einführung der Mehrwertsteuer entsprechende Differenz in der umsatzsteuerlichen Belastung voll auf den zivilrechtlichen Preis auszuwirken hat. Die Obergrenze für den sich aus der Umstellung ergebenden Preis bildet der Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Preis nach Abzug des Entlastungssatzes im Sinne des Preisbestimmungsgesetzes und durch Heranziehung der Mehrwertsteuer ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107645
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0060OB00004_97Z0000_001