Rechtssatz RS0107646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107646
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z1
Rechtssatz
Der in Art XII Z 1 EGUStG normierte Ausgleichsanspruch entsteht nicht ex lege, sondern nur "über Verlangen" des Empfängers der Leistung, setzt also eine einseitige, empfangsbedürftige - und auch jederzeit widerrufliche - Willenserklärung des anderen Vertragsteiles voraus.Der in Artikel römisch zwölf, Ziffer eins, EGUStG normierte Ausgleichsanspruch entsteht nicht ex lege, sondern nur "über Verlangen" des Empfängers der Leistung, setzt also eine einseitige, empfangsbedürftige - und auch jederzeit widerrufliche - Willenserklärung des anderen Vertragsteiles voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107646
Dokumentnummer
JJR_19970410_OGH0002_0060OB00004_97Z0000_002